Die kurze Antwort
Für eine Privatperson ist der Kauf von Followern, Likes oder Aufrufen in Deutschland keine Straftat. Es gibt keinen Paragrafen, der das Erwerben solcher Leistungen unter Strafe stellt, und es ist auch keine Ordnungswidrigkeit. Wer als Privatperson ein Paket bestellt, muss keine Behörde fürchten. Damit ist die Frage aber nur zur Hälfte beantwortet, denn zwischen "nicht strafbar" und "unproblematisch" liegt einiges. Drei Ebenen sind zu unterscheiden: die Nutzungsbedingungen der Plattform, das Wettbewerbsrecht bei geschäftlichem Handeln, und vertragliche Zusagen gegenüber Dritten. Nur die erste betrifft jeden, die anderen beiden greifen erst, wenn Geld oder Geschäft im Spiel ist.
Ebene eins: die Nutzungsbedingungen
Alle großen Plattformen untersagen in ihren Bedingungen das künstliche Erzeugen von Interaktionen. Das ist keine Frage des Gesetzes, sondern des Vertrags, den du mit dem Anbieter geschlossen hast, als du das Konto angelegt hast. Die Folge eines Verstoßes ist deshalb auch keine Strafe, sondern eine Maßnahme des Anbieters: Zahlen werden korrigiert, Reichweite wird eingeschränkt, im äußersten Fall wird ein Konto gesperrt. Kein seriöser Dienstleister kann dir garantieren, dass das nicht passiert, und wer es tut, sagt etwas zu, worüber er nicht verfügt. Die Entscheidung liegt bei der Plattform, nicht bei ihm und nicht bei dir.
Ebene zwei: geschäftliches Handeln
Hier wird es ernster. Sobald du geschäftlich auftrittst — als Unternehmen, als Selbstständiger, als Creator mit Werbeeinnahmen — gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. § 5 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, und dazu zählen unwahre Angaben über wesentliche Merkmale einer Leistung. Wer gegenüber Kundinnen, Werbepartnern oder Agenturen mit einer Reichweite argumentiert, die so nicht existiert, macht eine irreführende Angabe. Nicht der Kauf selbst ist das Problem, sondern die Behauptung, die darauf aufbaut. Abgemahnt wird in Deutschland von Mitbewerbern und Verbänden, und die Kosten dafür trägt der Abgemahnte.
Ausdrücklich unzulässig: gefälschte Bewertungen
Ein Bereich ist nicht Auslegungssache, sondern klar geregelt. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG listet Geschäftspraktiken auf, die ohne jede weitere Prüfung unzulässig sind. Nummer 23b nennt es beim Namen: Verbraucherbewertungen als echt darzustellen, obwohl nicht sichergestellt ist, dass sie von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich genutzt haben. Es gibt keine Abwägung, keinen Einzelfall, keine Ausnahme für kleine Unternehmen. Wer erfundene Rezensionen auf seiner Website oder seinem Profil zeigt, verstößt dagegen. Das betrifft übrigens auch Anbieter in diesem Markt selbst — ein Shop, der mit ausgedachten Kundenstimmen wirbt, handelt rechtswidrig.
Ebene drei: was du anderen versprichst
Wer einen Vertrag über eine Kooperation, eine Platzierung oder eine Kampagne schließt, sichert darin oft eine Reichweite zu. Steht im Vertrag eine Followerzahl oder eine erwartete Sichtbarkeit, und diese Zahl ist zu einem erheblichen Teil eingekauft, liegt eine Schlechtleistung nahe. Der Vertragspartner kann mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Das ist keine Theorie: Agenturen prüfen heute standardmäßig das Verhältnis von Interaktionen zu Followern, weil es der einfachste Hinweis auf eingekaufte Zahlen ist. Wer in diesem Bereich arbeitet, sollte Zahlen nie als Leistungsversprechen in ein Angebot schreiben.
Was das praktisch bedeutet
Für ein privates Profil, das keine geschäftlichen Angaben macht, ist die rechtliche Lage entspannt und das Risiko beschränkt sich auf die Plattform. Für ein Unternehmensprofil verschiebt sich der Schwerpunkt: Das Risiko liegt nicht im Kauf, sondern in der Kommunikation danach. Eine Zahl im Profil ist Gestaltung. Dieselbe Zahl in einer Mediadatei, einem Angebot oder einer Preisliste ist eine geschäftliche Angabe, für die du einstehen musst. Diese Unterscheidung ist der wichtigste Satz dieses Textes, und sie kostet nichts außer Aufmerksamkeit.
Steuern und Buchhaltung
Wer als Unternehmen ein Paket kauft, hat eine ganz normale Betriebsausgabe. Du bekommst eine Rechnung, buchst sie wie jede andere Marketingleistung und ziehst sie ab. Bei Leistungen aus dem EU-Ausland oder von außerhalb der EU greifen die üblichen Regeln zum Leistungsort und gegebenenfalls das Reverse-Charge-Verfahren — das ist Aufgabe deiner Steuerberatung und nichts, was diesen Markt besonders macht. Wichtig ist nur, dass du überhaupt eine ordentliche Rechnung bekommst. Ein Anbieter ohne Impressum und ohne Rechnung ist auch steuerlich wertlos.
Was wir selbst dazu sagen
Wir verkaufen diese Leistung und halten die Antwort trotzdem für differenziert. Der Kauf ist nicht strafbar. Er verstößt gegen die Bedingungen der Plattformen, und das solltest du wissen, bevor du bestellst. Er wird zum rechtlichen Risiko, sobald du mit den Zahlen gegenüber Dritten argumentierst. Wir sichern deshalb ausschließlich die Lieferung der bestellten Menge zu — kein organisches Wachstum, keine Empfehlung durch eine Plattform, keinen Umsatz. Wer dir mehr verspricht, verspricht etwas, das ihm nicht gehört.
Hinweis
Dieser Text gibt den Stand unserer Recherche wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt die allgemeine Lage in Deutschland und kann den konkreten Einzelfall nicht beurteilen. Wenn für dich geschäftlich viel davon abhängt — etwa weil du Verträge über Reichweite schließt oder mit Zahlen in Angeboten arbeitest — lass dir die Frage von einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht für deine Situation beantworten. Diese eine Stunde ist günstiger als eine Abmahnung.